Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Nachweispflichten bei Nicht-Anhang II-Waren
Leitsatz (amtlich)
Einem Ausführer kann gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 1222/94 die Erstattung nur dann unter Hinweis darauf versagt, er habe nicht ausreichende Unterlagen bzw. Informationen zur Begründung seiner Angaben vorgelegt, wenn die zuständige Behörde den Ausführer auch nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 aufgefordert hat, entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Aufforderung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Ausführer einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren (HEDDA) gestellt und dann nicht weiter verfolgt hat.
Normenkette
EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1; EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 2; EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 2; EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen VII B 269/04)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.
Die Klägerin führte in dem Zeitraum September 1993 bis Mai 1995 Paniermehl der Marktordnungs-Warenlistennummern 1905 9090 0000 und 1905 9030 0000 in die Schweiz und nach Österreich aus. Mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Bescheiden gewährte das beklagte Hauptzollamt für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 49.422,32.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt davon Kenntnis erhielt, dass das Hauptzollamt A einen Antrag der Klägerin vom 28.12.1994 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren - dem sog. HEDDA-Verfahren - mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.9.1996 abgelehnt hatte, forderte es mit Änderungsbescheid vom 17.6....