Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen
Leitsatz (amtlich)
Es ist zweifelhaft, ob der Zinsanspruch, wird eine zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, ebenfalls der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 unterliegt (Abweichung von BFH, Urteil vom 17.03.2009, VII R 3/08).
Bei der Prüfung der Frage, ob das nationale Recht eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 vorgesehene Frist vorsieht (Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95), ist auch der jeweilige Beginn der Verjährungsfrist einzubeziehen. Das führt dazu, dass § 197 BGB a.F. die gemeinschaftsrechtliche Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 verdrängt (Abweichung von BFH, Urteil vom 17.03.2009, VII R 3/08).
Normenkette
EGV 2988/95 Art. 1 Abs. 1; EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1; EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 3; BGB a.F. § 197; BGB a.F. § 198; BGB a.F. § 201
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides.
Die Klägerin führte im Jahre 1991 mit mehreren Ausfuhrsendungen lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung nach Saudi-Arabien aus. Mit Rückforderungsbescheid vom 11.02.1998 forderte das beklagte Hauptzollamt die gewährten Erstattungen zurück; der Rückforderungsbescheid vom 11.02.1998 ist zwischenzeitlich bestandskräftig, nachdem das Finanzgericht Hamburg auf die von der Klägerin erhobene Klage mit Urteil vom 24.03.2004 (IV 120/03) den Rückforderungsbetrag auf € 19.746,36 reduziert hatte.
Mit Zinsbescheid vom 18.12.2002 setzte das beklagte Hauptzollamt auf den zurückgeforderten Betrag gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) Zinsen zunächst in Höhe vo...