Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2013 wird das Urteil vom 23. September 2013 gemäß § 107 FGO wie folgt berichtigt:
Leitsatz (amtlich)
1. Der Tatbestand wird unter Gliederungspunkt 1 im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass es nunmehr "Unterposition 8443 99 90" (statt "Unterposition 5443 99 90") heißt.
2. Der Tatbestand wird unter Gliederungspunkt 2 am Ende des Satzes dahingehend berichtigt, dass es nunmehr "in die Unterposition 3215 90 00 90 einreihte" (statt "in die einreihte") heißt.
3. In den Entscheidungsgründen wird unter Gliederungspunkt 2 im sechsten Absatz im ersten Satz das Wort "ist" gestrichen, so dass es nunmehr heißt: "Im Einzelnen: Die von der Klägerin geltend gemachte Warnfunktion kann nicht erkannt werden".
4. In den Entscheidungsgründen wird unter Gliederungspunkt 2 im siebten Absatz der erste Satz zwischen dem zweiten und dem dritten Komma wie folgt neu gefasst: "..., die zur Optimierung des Druckergebnisses bei der Steuerung des Druckvorgangs verwendet werden, ..."
Normenkette
KN Pos. 3215 9000; KN Pos. 8433 9990
Tatbestand
Streitgegenstand sind die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) für zwei Tintenpatronen für Drucker (Druckerkartuschen).
1. Unter dem 26.08.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Tintenpatronen mit der Artikel Nr. X und Y. In dem Antrag heißt es, die Patronen bestehen im Grundsatz aus einem Tintenbehälter sowie einem Pumpenkopf.
Die Tintenkartusche X ist eine quaderförmige Kartusche aus Kunststoff (Abmessungen ca. 8 x 7 x 3 cm) mit integrierter Ausgabeöffnung, einem mechanischen Bauteil für eine kontrollierte Tintenentnahme (sog. Bongo-Pumpe), einem Mikrochip und einem Tintenbehälter (Inhalt ca. 67 ml). Die Tintenkartusche Y unter...