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FG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2003 - 4 K 2251/00 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offensichtliche Fahrlässigkeit durch Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Präferenznachweises gem. Art. 239 ZK

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beruht die Zollentstehung auf der Nichtvorlage von Ursprungszeugnissen über die präferenzbegünstigte Herstellung (aus Bangladesch) eingeführter Textilwaren, so stellt bereits das Unterlassen von möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Präferenznachweises ein erheblich sorgfaltswidriges und damit offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Zollschuldners dar, das einen Erstattungsanspruch im Billigkeitswege ausschließt.
  2. Ein Fehlverhalten der Kommission, das eine Vorlage nach Art. 905 Abs. 1 1. Anstrich ZKDV rechtfertigen könnte, kann nicht in der Ermessensentscheidung liegen, von der nachträglichen Legalisierung der bisher unterlassenen Anwendung des geltenden Rechts durch rückwirkende Ausgestaltung des Präferenzsystems (Derogation) abzusehen.
  3. Das Begehren der Beibehaltung einer bislang rechtswidrigen Praxis begründet keinen besonderen Fall i.S.d. Art. 905 Abs. 1 ZKDV.

Normenkette

ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich; ZKDV Art. 76; ZKDV Art. 77; ZKDV Art. 905 Abs. 1; EGV 3281/94 Art. 1 Abs. 4; EWGV 693/88 Art. 5

Streitjahr(e)

1995, 1996

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Zoll.

Die Klägerin, die nur mit wenigen Angestellten arbeitet, führte seit ihrer Gründung im Dezember 1992 Textilien aus Bangladesch ein. Diese Einfuhren bildeten auch den größten Teil ihrer Gesamteinfuhren. 1996 kamen 90 % ihrer Einfuhren aus Bangladesch. Daneben hatte sie bis dahin nur noch Textilien aus der Türkei und anderen EG-Ländern eingeführt.

Die Klägerin ließ die aus Bangladesch eingeführten Textilien zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Die Textilien hatte sie etwa 8 Monate vo...

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