vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld; Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Bankbetriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Bankbetriebswirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
- Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 50/18)
BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 50/18)
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A , geb. .. 1992.
Die Tochter des Klägers befand sich vom 1. 8. 2011 bis 20. 1. 2014 in der Ausbildung zur Bankkauffrau. Am 5. 2. 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, das Ausbildungsverhältnis sei beendet.
Am 2. 11. 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für die Tochter ab Mai 2014. Sie befinde sich in der Ausbildung zum Bachelor in Finance & Management bis August 2018. Es wurde angegeben, die Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung im Januar 2014 als Bankkauffrau abgeschlossen, Berufsziel sei der Dipl.-Bankbetrieb...