vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 22/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Pflege: Abrechnung
der Pflegeleistungen durch zwischengeschaltete Genossenschaft –
Mittelbare Kostentragung durch Sozialversicherungsträger - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 35/24)
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Steuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Pflege nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Einrichtung gezahlt, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft in eigenem Namen abgerechnet und sodann an die Einrichtung weitergeleitet werden.
- Der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm setzen weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare Kostenerstattung zwischen Leistungserbringer und Sozialversicherungsträger voraus.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d); SGB XI § 71 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Streitjahren 2015 bis 2018.
Die Klägerin ist Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes…. Sie betätigt sich schwerpunktmäßig im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin ist V..
Der Auftrag zur Erbringung von Pflegedienstleistungen wird der Klägerin einerseits von Pflegebedürftigen unmittelbar erteilt, andererseits erfolgt die Erbringung von Pflegeleistungen an Pflegebedürftige als Mitglied eines sogenannten C. Teams, das in der G. eG (G. eG) organisiert ist. Während bei einer unmittelbaren Be...