Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers
Leitsatz (redaktionell)
- Ein für weniger als 12 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber in das Inland entsandter polnischer Staatsbürger, der ausschließlich in Polen sozialversicherungspflichtig ist und dort seinen Familienwohnsitz hat, unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über das Kindergeld.
- Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG auch nicht subsidiär anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1 S. 1; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 14 Nr. 1 Buchst. a; Anhang I Teil I E
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen XI R 55/10)
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder „A” (geboren: 24.11.1997) und „B” (geboren: 31.12.2002) Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Polen.
Vom 01.01.2007 bis 01.02.2007, vom 06.04.2007 bis 31.08.2007 und vom 02.10.2007 bis 31.12.2007 war er für die in Szczecin (Stettin) ansässige „C” in Deutschland als Arbeitnehmer tätig.
Nach der von der „C” unter dem 07.04.2008 ausgestellten Bescheinigung war der Kläger als Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.2006 bis 15.02.2008 in einen Betrieb nach „D” entsandt und es gab kein Versich...