rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang einer für die Frage der Grundsteuerbefreiung unschädlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Von einem Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erworbene Grundstücke werden für hoheitliche Zwecke benutzt und sind daher von der Grundsteuer befreit.
2. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer die Steuerbefreiung ausschließenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt.
3. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines sog. aussetzenden Forstbetriebs ist erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.
4. Die gesetzlichen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens dar.
Normenkette
GrStG § 3; GrStG § 6; WVG § 2 Abs. 1; GrStR Abschn. 9 Abs. 1 Satz 4; BodSchätzG § 2; BodSchätzDB § 2; BewG § 53; BJagdG § 8; BJagdG § 10 Abs. 1 Satz 1; AO § 184 Abs. 1
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Streitig ist, ob bestimmte Grundstücke des Klägers grundsteuerbefreit sind.
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 1 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) dient der Verband dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Zulässige Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes sind gemäß § 2 WVG u. a., der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, technische Maßnahme...