rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach EigZulG nur bei auf Dauer angelegtem Bewohnen
Leitsatz (redaktionell)
Hält sich nach der Trennung der Eheleute der das Haus unentgeltlich zur Ersparnis von Mietkosten nutzende Ehegatte bereit, dieses innerhalb von ein bis zwei Tagen zu räumen, wenn der andere Ehegatte einen Mieter oder Käufer für das Grundstück gefunden hat, wird das Objekt nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 4 S. 2 EigZulG genutzt, da es an einer auf eine gewisse Dauer angelegten Überlassung fehlt.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.01.2013; Aktenzeichen IX B 23/12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin war (Allein-)Eigentümerin eines inzwischen veräußerten Einfamilienhauses in M. Sie hatte zunächst das (unbebaute) Grundstück erworben. Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes nahmen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann insgesamt drei Darlehen auf. Die Finanzierungsraten wurden bis Ende 2004 vom gemeinsamen Konto abgebucht. Das neuerrichtete Haus soll im Sommer 2003 im Wesentlichen bezugsfertig gewesen sein.
Ursprünglich hatte das Haus der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann sowie dem gemeinsamen Kind zu Wohnzwecken dienen sollen. Die damaligen Ehegatten hatten sich jedoch spätestens im April 2003 getrennt. Die Klägerin hatte deshalb ab August 2003 verschiedene Anzeigen in der „… Volksstimme” geschaltet, und zwar sowohl unter der Rubrik „Hausvermietung” als auch unter der Rubrik „Hausverkauf”. Ferner wurde ein Makler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt.
Nachdem der damalige Ehemann der Klägerin nach der Trennung zunächst in eine möblierte Wohnung in der …str. 9 in M gezogen war, überließ die Klägerin ...