Entscheidungsstichwort (Thema)
Abnahme von Ortskundeprüfungen von angehenden Taxifahrern gegen Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abnahme von für die Zulassung als Taxifahrer erforderlichen Ortskundeprüfungen durch einen privatrechtlich organisierten Verein gegen eine staatlich festgelegte Gebühr erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschs.
2. Die Leistung ist weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht noch nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; FeV § 48 Abs. 2 Nr. 7
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.06.2022; Aktenzeichen V R 32/21 (V R 31/17))
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer, die von dem Kläger durchgeführt wurden. Dabei übernahm der Kläger lediglich die Ortskundeprüfungen, nicht aber die dieser Prüfung vorangehende Ausbildung.
Bei dem Kläger, der zwar den Begriff „Innung” im Namen führt, handelt es sich nicht um eine Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, sondern um einen Berufsverband in der privatrechtlichen Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Als Berufsverband, der den Interessen seiner Mitglieder (Personen, die im Besitz einer Genehmigung zum Betreiben einer Taxe in Berlin sind, so § 2 der Satzung) dient, ist der Kläger zwar von der Körperschaftsteuer befreit. Eine Anerkennung als gemeinnützig ist nicht gegeben.
Die Zulassung von Taxifahrern zur Personenbeförderung ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 7 der bundesrechtlichen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Veror...