Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein „Zufluss” einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurden die zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgte auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH, sodass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben, so liegt weder nach den allgemeinen Grundsätzen noch aufgrund der vom BFH entwickelten Zuflussfiktion einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-Geschäftsführer vor (gegen BMF, Schreiben v. 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001, BStBl 2014 I S. 860; gegen FG Münster, Urteil v. 4.9.2019, 4 K 1538/16 E,G, EFG 2020 S. 82).
2. Für die Beurteilung, ob ein Zufluss fingiert werden kann, kommt es auf die tatsächliche Handhabung an. Die Grenze wird durch § 42 AO bestimmt.
Normenkette
AO § 42 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 4; EStG § 38a Abs. 1 S. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.06.2024; Aktenzeichen VI R 20/22)
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2017 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden dahingehend geändert, dass die von der Außenprüfung ermittelten Tantiemenansprüche in 2015 in Höhe von … Euro, in 2016 in Höhe von … Euro und in 2017 in Höhe von … Euro nicht als Einkünfte berücksichtigt werden.
2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4. Die Revis...