Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 4/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. Insolvenzanfechtungen wirken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Insolvenzschuldners zurück. Zuflüsse aus Insolvenzanfechtung stellen keine nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr dar.
2. Durch die Insolvenzanfechtung wird der Zustand hergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte.
3. Die Rückwirkung der Insolvenzanfechtung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hängt nicht von ihren konkreten steuerlichen Auswirkungen im Jahr der Betriebsaufgabe ab.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1
Tenor
1. Der an den Kläger adressierte Einkommensteuerbescheid 2016 (Steuernummer XXXXX/XXXXX) vom 29. Juni 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR berücksichtigt werden.
2. Der an den Kläger adressierte Einkommensteuerbescheid 2018 (Steuernummer XXXXX/XXXXX) vom 29. Juni 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 460 EUR berücksichtigt werden.
3. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss fes...