rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Objektverbrauch bei Austauschbarkeit der Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b oder § 7 Abs. 5 EStG. Eigenheimzulage ab 2003
Leitsatz (redaktionell)
Die Förderung eines vermieteten Objekts nach § 7b EStG löst keinen Objektverbrauch i.S. des § 6 Abs. 3 EigZulG aus, wenn das Objekt hätte mit gleicher steuerlicher Auswirkung auch nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden können.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 3; EStG § 7b; EStG § 7 Abs. 5; AO 1977 157 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IX R 58/04)
Tenor
Der Bescheid über Eigenheimzulage für 2002 vom 22. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 wird geändert; die Eigenheimzulage wird für die Jahre 2002 bis 2009 mit jährlich 3.258 Euro festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für sie festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen „Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002” ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983–1989 (...