Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsentschädigung für unfallbedingten Verdienstausfall. modifizierte Nettolohnmethode. Erstattung der Mehrsteuer als Teil der Einkünfte. keine Begünstigung als außerordentliche Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält der Steuerpflichtige nach einem erlittenen Unfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird, was bedeutet, dass auch die auf den tatsächlich ausbezahlten Vorschuss (Nettolohn) nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entfallende Einkommensteuer erstattet wird, so gehört auch die ersetzte Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden Mehrsteuer zu den Einkünften nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Eine in einem Jahr zusammengeballte Auszahlung der Erstattung der Steuerlast für mehrere Vorjahre unterfällt nicht der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Eine Herausnahme einzelner zusammengeballter Zahlungen aus dem Gesamtkomplex über einen langen Zeitraum regelmäßig erfolgender, nicht zusammengeballter Zahlungen ist nicht gerechtfertigt.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.10.2024; Aktenzeichen IX R 5/23)
Tenor
1. Die Klagen wegen Einkommensteuer 2017 und wegen Einkommensteuer 2018 werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2017. Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2018 tragen die Klägerin und der Kläger gemeinsam.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und inwieweit Schadenersatzzahlungen einer Versicherung nach der modifizierten Nettolohnmethode der Einkommensteuer zu unterwerfen sind und ob bzw. in welchem Umfang die Regelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendu...