Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Massenentlassungen. Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde. Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser Richtlinie. Fehlen. Wirksamkeit der Entlassung. Entlassungssperre von 30 Tagen
Normenkette
Richtlinie 98/59/EG Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1; Richtlinie 98/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1
Beteiligte
Tomann
UR
DF
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
2.Art. 3 Abs. 1 Unterabs 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
Tatbestand
In der Rechtssache C-134/24 [Tomann](
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