Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Zitrusfrüchte mit Ursprung aus China, Einfuhren von Zitrusfrüchten aus China, Gültigkeit der EUV 158/2013
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EUV 158/2013
Beteiligte
CM Eurologistik GmbH
Hauptzollamt Duisburg
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 04.06.2014; Aktenzeichen 4 K 3304/13 Z)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EU) Nr. 158/2013 ‐ Gültigkeit ‐ Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ‐ Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen Verordnung festgestellt worden ist ‐ Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts ‐ Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage derselben Daten ‐ Zu berücksichtigender Untersuchungszeitraum“
In den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni 2014 und vom 1. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2014, in den Verfahren
CM Eurologistik GmbH
gegen
Hauptzollamt Duisburg (C-283/14)
und
Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-284/14)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer...