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EuGH Urteil vom 17.02.2016 - C-124/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Brausetabletten mit Calciumgehalt, Brausetabletten zur Behandlung einer Osteoporose

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 1 500 mg empfohlen wird, in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Salutas Pharma

Salutas Pharma GmbH

Hauptzollamt Hannover

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 24.02.2015; Aktenzeichen 4 K 35/14; LMuR 2015, 111)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 3004 ‐ Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg ‐ Menge eines in der pro Tag empfohlenen Verzehrmenge enthaltenen Stoffes, die deutlich über der für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlenen Tagesdosis liegt“

In der Rechtssache C-124/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2015, in dem Verfahren

Salutas Pharma GmbH

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammer...

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