Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Arbeitszeitgestaltung
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2
Beteiligte
MÁV-START
IH
MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.
Tenor
1.
Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.
2.Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.
3.Art. 3 der Richtlinie 2003/88 ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.
Tatbestand
In der Rechtssache C-477/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Miskolci Törvényszék (Gerichtshof Miskolc, Ungarn) mit Entscheidung vom 28. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2021, in dem Verfahren
IH
gegen
MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M....