Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 30.04.2024 - B 5 R 167/23 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsatzrüge. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Versorgungsausgleich

Orientierungssatz

Zur Rechtsprechung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Versorgungsausgleich.

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 17.10.2023; Aktenzeichen L 2 R 290/22)

SG Darmstadt (Urteil vom 27.09.2022; Aktenzeichen S 23 R 95/21)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich.

Die am 1.2.1976 geschlossene Ehe des Klägers wurde durch Urteil vom 12.4.2001 geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Er bezieht seit Januar 2009 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte von der Beklagten. Diese berücksichtigte bei der Rentenberechnung einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag von 16,4734 Entgeltpunkten. Nach dem Bezug einer Regelaltersrente von Juli 2006 bis August 2010 verstarb die geschiedene Ehefrau am 16.8.2010. Dem Antrag des Klägers vom Februar 2011, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Rente auszusetzen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.2.2011) . Eine Anpassung wegen Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten (sog Rückausgleich) nach § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) finde nicht statt, weil die geschiedene Ehefrau mehr als 36 Monate Rentenleistungen bezogen habe. Mit Schreiben vom 6.1.2020 beantragte der Kläger erneut, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Rente auszusetzen. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab (Bescheid vom 9.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 12.2.2021) .

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung seiner Altersrente, weil die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rentenleistungen unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften bezogen habe. § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VersAusglG verstoße mit dieser zeitlichen Begrenzung auch nicht gegen Verfassungsrecht (Urteil vom 17.10.2023) .

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 22.1.2024 begründet hat.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) wird nicht hinreichend dargetan. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 6 ; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus.

Er formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 ; Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; jeweils mwN) . Soweit er mit seinem Gesamtvorbringen sinngemäß die Frage nach der Vereinbarkeit von § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VersAusglG mit Art 14 Abs 1 Satz 1 GG aufwirft, legt er die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit einer solchen Frage nicht hinreichend dar.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB bereits BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17) . In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN) . Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie zudem unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 ) . Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, die Regelung in § 37 Abs 2 VersAusglG sei noch nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG gewesen. Zwar befasst er sich mit dem Urteil des BVerfG vom 5.7.1989 ( 1 BvL 11/87 ua) zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ( VAHRG) vom 21.2.1983 (BGBl I 105) . Danach ist ua Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht dadurch verletzt, dass bei einem Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aus dem Versorgungsausgleich gewährten Leistungen innerhalb der in § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen (vgl BVerfG Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 - BVerfGE 80, 297 , juris RdNr 47 ff) . Wie der Kläger selbst darlegt, war die Härtefallregelung in § 4 Abs 2 VAHRG aber eine Vorgängerregelung zu derjenigen in § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VersAusglG . Vor diesem Hintergrund reicht schon sein pauschales Vorbringen nicht aus, es bestünden erhebliche Bedenken, der BVerfG-Entscheidung vom 5.7.1989 uneingeschränkt die Verfassungsmäßigkeit auch von § 37 Abs 2 Satz 1, Abs 2 VersAusglG zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als das BVerfG zu Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes es sogar als mit dem GG vereinbar angesehen hat, wenn es im Fall des Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person überhaupt nicht zur Aussetzung der Kürzung durch Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person kommt. Gerade in Bezug auf § 37 VersAusglG hat das BVerfG ausgeführt, die dort getroffene Regelung möge wünschenswert erscheinen; zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs seien Härteregelungen für die Fallgestaltungen, die bei seiner Einführung erörtert worden seien, aber jedenfalls heute nicht geboten ( BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 ua - BVerfGE 136, 152 RdNr 39 ff, insbes RdNr 56; relativierend zur Härtefallregelung bereits BVerfG Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua - BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - juris RdNr 50; kritisch Sondervotum Gaier, BVerfGE 136, 184 RdNr 3) .

Das BVerfG hat ferner im Beschluss vom 11.12.2014 ( 1 BvR 1485/12 ) befunden, die Regelungen über den Versorgungsausgleich würden in mit dem GG grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften bestimmen (vgl BVerfG aaO juris RdNr 15 mwN) . Es hat zuletzt mit Urteil vom 26.5.2020 bestätigt, dass es keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs sei, wenn aus der von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmenden Kürzung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person wegen Vorversterbens, also aufgrund ihres individuellen Versicherungsschicksals, eine betragsmäßig geringere Leistung resultiert (vgl BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 , juris RdNr 52) . Auf diese Entscheidungen des BVerfG geht der Kläger nicht ein.

Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, die auf die jüngere verfassungsrechtliche Rechtsprechung Bezug nimmt (zB BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 34 mwN aus der Rechtsprechung des BVerfG) . Die Zeitgrenze des § 37 Abs 2 VersAusglG war im Übrigen bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG, das die Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R - SozR 4-5796 § 37 Nr 2 RdNr 30) . Das LSG hat darauf ausdrücklich Bezug genommen. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Körner

Hahn

Hannes

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16338995

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Hessisches LSG L 2 R 290/22
Hessisches LSG L 2 R 290/22

Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Versorgungsausgleich Orientierungssatz 1. Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten in § ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren