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BSG Beschluss vom 25.06.2025 - B 5 R 1/25 B

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Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 30.09.2024; Aktenzeichen L 5 R 282/21)

SG Gießen (Entscheidung vom 20.10.2021; Aktenzeichen S 17 R 461/16)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Er und die Beigeladene sind die gemeinsamen Eltern von zwei Söhnen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2021), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5.3.2025 hat die Beigeladene beantragt, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

a) Der Kläger hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.

Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 17.7.2017 - B 5 RE 10/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8).

Ungeachtet dessen lässt das Beschwerdevorbringen einen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht erkennen. Mit der Rüge, dass der Richter am OLG und ehemalige Staatsanwalt M nicht gehört worden sei, bezeichnet die Beschwerdebegründung keinen Verfahrensmangel wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das Vorbringen richtet sich vielmehr gegen die Sachaufklärung des LSG (§ 103 SGG). Dadurch, dass die Beschwerdebegründung diese Rüge formal in das Gewand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kleidet, können die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10).

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hat der Kläger aber nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der bereits vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss vom 31.5.2024 - B 5 R 174/23 B - juris RdNr 9 mwN) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).

Mit seinem Vorbringen, er habe entgegen der Ansicht des LSG einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten, wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2023 - B 5 RS 6/22 B - juris RdNr 12 mwN).

b) Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art 3 GG rügt, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen siehe zB BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 6 und 10). Es fehlt schon an der Bezeichnung einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und an der notwendigen Auseinandersetzung insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den von ihm benannten Grundrechten sowie insbesondere auch mit dem Urteil des Senats vom 18.4.2024 (B 5 R 10/23 R - für BSGE vorgesehen - SozR 4-2600 § 56 Nr 12), wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffangregelung des § 56 Abs 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI bestehen und diese insbesondere nicht die Gleichheitsgebote des Art 3 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 GG verletzt (vgl auch BSG Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 5 RdNr 17 ff; BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 5 R 163/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 284/18 B - juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Der Kläger muss als nach § 183 Satz 1 SGG Kostenprivilegierter nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, wohl aber die der Beigeladenen tragen, die im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und begründet hat. Nach § 193 Abs 4 SGG sind nur die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2011 - B 12 KR 34/11 B - juris RdNr 14 mwN).

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16887934

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