Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 09.12.2025 - B 11 AL 20/25 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 14.08.2025; Aktenzeichen L 3 AL 16/24)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.01.2024; Aktenzeichen S 17 AL 146/23)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt nach ihren Ausführungen zum Sachverhalt als Bauunternehmen Saison-Kug, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschuss zum Wintergeld für zwei Arbeitnehmer, denen gegenüber sie eine Kündigung ausgesprochen hatte. Die zentrale Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung laute:

"Ist die Auslegung von § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach der Anspruch auf (Saison-) Kurzarbeitergeld (KUG) mit dem Zugang einer Kündigung entfällt - unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Bezugszeitraum hinaus -, verfassungskonform, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), wenn sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gekündigter Arbeitnehmer im Vergleich zu befristet Beschäftigten oder kurzfristig kündbaren Arbeitnehmern führt?"

Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen. Sie muss dartun, welche Vorschrift des GG aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen; wer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache insbesondere aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes ableiten will, muss zudem Ausführungen dazu machen, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale liegen sollen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.2.2024 - B 3 P 9/23 B - RdNr 7; BSG vom 29.5.2024 - B 11 AL 6/24 B - RdNr 4; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 288; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e, jeweils mwN).

Diesen Maßgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt schon nicht auf, welche konkrete Ausgestaltung Art 3 Abs 1 GG durch die Rechtsprechung insbesondere des BVerfG erfahren hat, sondern unterstellt schlicht "eine sachlich nicht gerechtfertigte(n) Ungleichbehandlung gekündigter Arbeitnehmer". Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum unter Berücksichtigung des kaum Auslegungsspielraum bietenden Wortlauts von § 98 Abs 1 Nr 2 SGB III, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck findet allenfalls ansatzweise statt. Geltendzumachen, der Gesetzgeber habe bei der Fassung von § 98 SGB III nicht ausreichend nachgedacht und die offenbare Verletzung des Gleichheitssatzes im Vergleich zu befristeten Arbeitsverhältnissen übersehen, reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Dies vermag auch deshalb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil hier nach der Beschwerdebegründung keine befristeten, sondern gekündigte Arbeitsverhältnisse vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. § 197a Abs 1 Satz 1 SGG ist nicht anwendbar (vgl nur BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R - SozR 4-4300 § 175a Nr 1 RdNr 36, mwN).

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17154674

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Sächsisches LSG L 3 AL 16/24
Sächsisches LSG L 3 AL 16/24

Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitsförderung. Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. persönliche Voraussetzung. Anspruchsausschluss für gekündigte Arbeitnehmer. kein Ausschluss bei Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren