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BFH Urteil vom 16.12.1950 - III 114/50 S

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Leitsatz (amtlich)

Die Soforthilfe-Sonderabgabe für nach § 38 StDVOSHG begünstigte Lebensmittel beträgt auch dann nur bis zur Höhe des Normalbestandes 2 v. H., wenn es sich bei den begünstigten Lebensmitteln zugleich um durch behördliche Maßnahmen blockiertes Vorratsvermögen handelt.

Normenkette

StDVO-SHG § 30 Abs. 2; StDVO-SHG § 38 Abs. 3

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), die den Weinhandel betreibt, war mit ihrem Vorratsvermögen von 461 120 DM, das ausschließlich aus blockierten Weinbeständen bestand, zur Soforthilfe-Sonderabgabe heranzuziehen. Die Vorbehörden haben die Berechnung der Sonderabgabe in der Weise vorgenommen, daß sie bei Unterstellung eines Normalbestandes von 103 444 DM (= 25 v. H. des Umsatzes in der Zeit vom 1. April bis 30. November 1948) nach § 18 Absatz 1 des Soforthilfegesetzes -- SHG -- (Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1949 S. 457) in Verbindung mit § 38 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum ersten Teil des Soforthilfegesetzes (StDVO-SHG) und Anlage 2 hierzu (Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1949 S. 477, 489) bis zur Höhe dieses Normalbestandes den Steuersatz von 2 v. H., für den darüber hinausgehenden Wert des Vorratsvermögens mit 357 676 DM den Steuersatz für blockiertes Vorratsvermögen von 4 v. H. in Ansatz gebracht haben.

Die Bfin. verlangt die Anwendung des Steuersatzes von 2 v. H. auf ihr gesamtes Vorratsvermögen. Sie beruft sich dafür auf § 30 Absatz 2 StDVO-SHG. In dieser Bestimmung sei zwingend vorgeschrieben, daß bei der Berechnung, ob und inwieweit das Vorratsvermögen den Normalbestand übersteige, der blockierte Teil außer Ansatz zu lassen sei. Danach könne aber, da ihr gesamtes Vorratsvermögen blockiert gewesen sei, von einem Normalbestand überhaupt nicht mehr die Rede sein. Dann könne aber auch die Einschränkung des § 38 Absatz 3 letzter Halbsatz StDVO-SHG -- Anwendung des begünstigten Satzes von 2 v. H. nur bis zur Höhe des Normalbestandes -- nicht zur Anwendung kommen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Nach § 18 Absatz 1 SHG beträgt die Soforthilfe-Sonderabgabe auf das Vorratsvermögen bis zur Höhe des betriebsnotwendigen Bestands (Normalbestand) sowie von dem durch behördliche Maßnahmen blockierten Teil 4 v. H., von dem übrigen Teil 15 v. H. Eine besondere Vergünstigung genießen nach § 18 Absatz 1 Satz 5 SHG in Verbindung mit § 38 StDVO-SHG bewirtschaftet gebliebene Lebensmittel, für die eine Vorratshaltung vorgeschrieben war. Dazu gehört nach der Anlage 2 zu § 38 StDVO-SHG in Rheinland-Pfalz auch der Wein. Diese Lebensmittel unterliegen nach § 38 Absatz 3 StDVO-SHG einem Satz von nur 2 v. H., jedoch nur bis zur Höhe des Normalbestands. Diese Bestimmung besagt eindeutig, daß der nach § 18 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SHG in Verbindung mit §§ 31 ff. StDVO-SHG errechnete Normalbestand auf jeden Fall die Höchstgrenze für die Begünstigung des § 38 Absatz 3 StDVO-SHG bildet. Die Bedeutung des § 30 Absatz 2 StDVO-SHG liegt auf einem anderen Gebiet. Da nach § 18 Absatz 1 Satz 1 SHG sowohl der Normalbestand als auch der blockierte Bestand einheitlich dem Satz von 4 v. H. unterliegen, stößt die Berechnung des mit 15 v. H. zu versteuernden Überbestandes beim Zusammentreffen von blockiertem und nicht blockiertem Vorratsvermögen auf Schwierigkeiten. Beträgt z. B. das gesamte Vorratsvermögen 100 und der Normalbestand 25, und ist darin ein blokkierter Bestand von 20 oder 30 enthalten, so ist klar, daß der blockierte Bestand auf jeden Fall nur dem Satz von 4 v. H. unterliegt. Nun ist aber der Normalbestand eine rein rechnerische Größe, die zu den einzelnen Gegenständen des Vorratsvermögens nicht in Beziehung gesetzt werden kann. Man kann also nichts darüber sagen, ob in dem Normalbestand von 25 der blockierte Bestand von 20 (bzw. der von 30 bis zur Höhe von 25) enthalten ist oder nicht. Ohne die Vorschrift des § 30 Absatz 2 StDVO-SHG wäre daher zweifelhaft, ob ein blockierter Bestand zunächst in den Normalbestand einzubeziehen und dann der ganze Bestand, der über den Normalbestand bzw. den höheren blockierten Bestand hinausgeht, als Überbestand mit dem Satz von 15 v. H. zu belegen ist (dann wären in dem gewählten Beispiel 75 bzw. 70 als Überbestand heranzuziehen), oder ob der blockierte Teil von dem rechnungsmäßig ermittelten Überbestand gesondert abzuziehen und nur der dann noch verbleibende Überbestand (in dem gewählten Beispiel 55 bzw. 45) mit dem erhöhten Satz zu belegen ist. Diesen Zweifel behebt die Vorschrift des § 30 Absatz 2 StDVO-SHG zugunsten der Abgabepflichtigen, indem sie ausdrücklich bestimmt, daß bei der Ermittlung des mit 15 v. H. heranzuziehenden Überbestandes der blockierte Teil des Vorratsvermögens außer Ansatz zu lassen, d. h. vom rechnerisch ermittelten Überbestand abzusetzen ist. Damit erschöpft sich aber die Bedeutung des § 30 Absatz 2 StDVO-SHG, und es ist keineswegs so, wie die Bfin. meint, daß bei blockiertem Vermögen, soweit dieses reicht, von einem Normalbestand (bzw. Überbestand) überhaupt nicht die Rede sein könne. Hiernach ist bei der Bfin., wie die Vorbehörden zutreffend angenommen haben, sowohl ein Normalbestand als auch ein Überbestand vorhanden mit der Maßgabe, daß bis zur Höhe des Normalbestandes der begünstigte Satz von 2 v. H., darüber hinaus, weil es sich auch insoweit um blockiertes Vorratsvermögen handelt, der Satz von 4 v. H. anzuwenden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

Fundstellen

  • Haufe-Index 407170
  • BStBl III 1951, 33
  • BFHE 1952, 84

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