Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24 (NV) (veröffentlicht am 14.08.2025)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzungsrüge bei Sachentscheidung vor Entscheidung über Ablehnungsgesuch

Leitsatz (NV)

Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 52a Abs. 5 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 47 Abs. 1; GKG § 21

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 04.06.2024; Aktenzeichen 10 K 353/24)

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.06.2024 - 10 K 353/24 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

Rz. 1

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der fehlerhaften Besetzung des Gerichts liegt vor. Er führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

Rz. 2

1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden. So liegt der Streitfall.

Rz. 3

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist, bevor das Verfahren in der Sache fortgesetzt werden kann, über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO); der abgelehnte Richter darf nur noch unaufschiebbare Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung darf nicht stattfinden oder fortgesetzt werden; eine Entscheidung in der Sache ist ausgeschlossen. Ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.11.2024 - VIII B 87/23, BFH/NV 2025, 33, Rz 5).

Rz. 4

b) Während der mündlichen Verhandlung, die nach vorheriger Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ohne deren Beteiligung stattfand, ging bei dem FG nach Aktenlage um 12:53 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein Schriftsatz der Klägerin mit folgendem Wortlaut ein:

"In dem Rechtsstreit …

lehne ich hiermit die Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht, A, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Begründung:

Der Antrag auf Terminsverlegung vom 03.06.2024 wurde trotz erheblicher Gründe abgelehnt.

Dies ist umso schwerwiegender, weil die Unterzeichnende nicht anderweitig anwaltlich vertreten ist."

Rz. 5

Die Einzelrichterin erfuhr davon während der mündlichen Verhandlung nichts und verkündete um 13:05 Uhr am selben Tag ein klageabweisendes Urteil, gegen das sich die Nichtzulassungsbeschwerde richtet.

Rz. 6

c) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist wirksam und rechtzeitig vor Verkündung des Urteils bei dem FG eingegangen. Maßgeblich ist bei der Übermittlung per beA der Zeitpunkt, in dem der Schriftsatz auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 25.05.2022 - X B 158/21, BFH/NV 2022, 1184). Das war nach Aktenlage am Verhandlungstag um 12:53 Uhr der Fall. Unerheblich ist, dass der Antrag nicht sofort vorgelegt worden ist und warum das nicht geschehen ist.

Rz. 7

Das Ablehnungsgesuch, über das nach Aktenlage (noch) nicht entschieden ist, ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich. Da in ihm behauptet wird, die Einzelrichterin habe den Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt, erfordert seine begründete Zurückweisung ein Eingehen auf den Akteninhalt und damit eine Beurteilung eigenen Verhaltens, die dem abgelehnten Richter verwehrt ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2024 - VIII B 87/23, BFH/NV 2025, 33, Rz 5, m.w.N.).

Rz. 8

d) Danach hätte das Gericht die mündliche Verhandlung um 12:53 Uhr unterbrechen müssen und durfte ein Urteil in der Sache weder erlassen noch verkünden, bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden war. Unerheblich ist, dass das Gericht von dem Ablehnungsgesuch bei Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils keine Kenntnis hatte. Der Mangel muss nur objektiv vorliegen; ein Verschulden des Gerichts wird nicht vorausgesetzt.

Rz. 9

e) Im dritten Rechtsgang wird das FG zunächst über das Ablehnungsgesuch der Klägerin entscheiden.

Rz. 10

f) Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat ohne Bindungswirkung darauf hin, dass durch den (verfahrensfehlerhaften) Erlass des Teilurteils im ersten Rechtsgang in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist. Das FG hat im ersten Rechtsgang (ungewollt) mit dem Teilurteil über das richtig verstandene Klagebegehren (Anfechtungsklage) in der Sache abschließend entschieden. Da die Beteiligten in der Folge keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben haben, musste das Gericht anschließend noch über die (durch sein Verhalten) unzulässig (gegenstandslos) gewordene Klage im Übrigen entscheiden und eine abschließende Kostenentscheidung treffen. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren nach der neuerlichen Aufhebung der Endentscheidung und Zurückverweisung noch immer. Bei der Kostenentscheidung wird gegebenenfalls auch zu erwägen sein, welche Kosten bei richtiger Sachbehandlung im ersten Rechtsgang nicht entstanden wären (§ 21 des Gerichtskostengesetzes).

Rz. 11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 16902394
  • BFH/NV 2025, 1317
  • BB 2025, 1878
  • NJW 2025, 10
  • NJW 2025, 2799
  • StX 2025, 636
  • BRAK-Mitt. 2025, 401

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Hessisches FG 10 K 353/24
    Hessisches FG 10 K 353/24

    vorläufig nicht rechtskräftig Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 18/25)] Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Reichweite der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Teilurteils ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren