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BFH Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 2/25 (NV) (veröffentlicht am 12.02.2026)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang von elektronischen Dokumenten über das beSt

Leitsatz (NV)

Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.

Normenkette

FGO § 52d S. 2; FGO § 56; BGB § 130 Abs. 1

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.11.2024; Aktenzeichen 9 K 9100/23)

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen erhobene Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen, weil Wiedereinsetzung in die Klagefrist hätte gewährt werden müssen, hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Die Kläger machen geltend, weder die Klage- noch die Wiedereinsetzungsfrist seien schuldhaft versäumt worden. Frau Steuerberaterin A sei am Tag des Ablaufs der Klagefrist erkrankt und damit unverschuldet verhindert gewesen, die von ihr einfach signierte Klageschrift über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) wirksam einzureichen. Deshalb habe an ihrer Stelle Herr Steuerberater B die Klageschrift über sein beSt versandt. Das FG habe bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in die Klage- beziehungsweise Wiedereinsetzungsfrist seine eigene fehlerhafte, mit vier Wochen zu lange, Fristsetzung vom 29.11.2023 nicht ausreichend berücksichtigt. Ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte sei aufgrund dieser Fehlinformationen in die "Irre geführt" worden und habe die versäumte Handlung --die Einreichung der Klageschrift über das beSt von Frau Steuerberaterin A-- erst am 19.12.2023 nachgeholt. Dies habe die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Folge gehabt. Aus Fehlern des Gerichts dürften keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden. Im Übrigen habe die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO nicht mit Eingang des gerichtlichen Schreibens im beSt von Frau Steuerberaterin A am 29.11.2023 zu laufen begonnen, sondern erst als diese das Schreiben am 14.12.2023 tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Frühestens habe der Fristlauf drei bis vier Tage nach Eingang des Schreibens in deren beSt beginnen können. Schließlich sei zweifelhaft, ob zum 01.01.2023 in Gestalt des beSt ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestanden habe.

Rz. 3

2. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage der Kläger unzulässig war, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat das FG im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt.

Rz. 4

a) Die am 11.07.2023 nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Klageschrift wurde nicht wirksam eingereicht, da sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genügte. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11, m.w.N.).

Rz. 5

aa) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen. Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053, Rz 13, m.w.N.).

Rz. 6

bb) Nach diesen Maßgaben haben die Kläger ihre Klage nicht wirksam eingereicht. Das elektronische Dokument war zwar mit einer einfachen Signatur versehen und als --grundsätzlich zulässiger-- sicherer Übermittlungsweg wurde das beSt gewählt (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i.V.m. § 86d und § 86e des Steuerberatungsgesetzes). Allerdings enthielt der Klageschriftsatz die einfache Signatur von Frau Steuerberaterin A, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt für Herrn Steuerberater B eingerichtet war. Ungeachtet dessen, dass sowohl Frau Steuerberaterin A als auch Herr Steuerberater B jeweils Geschäftsführer der damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger, der C GmbH, gewesen sind, war damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre einfache Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053, Rz 15; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182, Rz 22). Dies führt dazu, dass die Klageschrift nicht wirksam eingereicht worden war und die Klagefrist nicht wahren konnte.

Rz. 7

b) Den Klägern war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Rz. 8

aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Rz. 9

bb) Im Streitfall haben die Kläger die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht eingehalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die aus dem beSt von Frau Steuerberaterin A übersandte Klageschrift in elektronischer Form gingen am 19.12.2023 und damit nach Fristablauf beim FG ein.

Rz. 10

aaa) Maßgeblich für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist war der Eingang des gerichtlichen Schreibens vom 29.11.2023, mit dem das FG die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf seine Zweifel an der wirksamen Klageeinreichung hingewiesen hatte, im beSt von Frau Steuerberaterin A am 29.11.2023 um 13:59 Uhr. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schreibens durch diese kommt es nicht an.

Rz. 11

(1) Allgemein ist unter "Wegfall des Hindernisses" im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozessbeteiligte beziehungsweise sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache beziehungsweise Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben können und müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89, Rz 16, und BFH-Beschluss vom 20.12.2000 - I B 116/00, BFH/NV 2001, 481, unter II.2. [Rz 12]). Weist das Gericht die Beteiligten schriftlich auf seine Zweifel an einer wirksamen beziehungsweise fristgemäßen Klageerhebung hin, genügt der Zugang des Hinweisschreibens für die Beseitigung des Hindernisses im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182, Rz 31; BFH-Beschluss vom 25.06.2008 - VIII B 40/08, unter 4. [Rz 18]).

Rz. 12

(2) Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das beSt eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Gemäß § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine Willenserklärung dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit eingegangene E-Mail geht --zumindest im unternehmerischen Geschäftsverkehr-- grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zu; dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21, BGHZ 234, 316, Rz 19). Dies gilt auch für die Zusendung eines gerichtlichen Schreibens per beSt. Das beSt ist (auch) für die Kommunikation mit den Finanzgerichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung) bestimmt. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten darf bei einer Versendung an einen Steuerberater grundsätzlich von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden (so für die Übermittlung an das besondere elektronische Anwaltspostfach auch Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.02.2024 - I-22 U 29/23, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1353, Rz 32). Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 FGO auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.

Rz. 13

(3) Das gerichtliche Hinweisschreiben vom 29.11.2023 ist als elektronisches Dokument über das EGVP übermittelt worden und am 29.11.2023 um 13:59 Uhr, also während der üblichen Geschäftszeiten, im beSt von Frau Steuerberaterin A eingegangen, so dass von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden durfte. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme etwa wegen einer technischen Störung dauerhaft entfallen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Dass Frau Steuerberaterin A tatsächlich das Schreiben erst am 14.12.2023 zur Kenntnis genommen hat, ist irrelevant.

Rz. 14

bbb) Gemäß § 54 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung, § 187 Abs. 1 BGB begann die Zweiwochenfrist am 30.11.2023 und endete mit Ablauf des 13.12.2023 (Mittwoch). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ging erst am 19.12.2023 beim FG ein.

Rz. 15

cc) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist liegen nicht vor. Die Kläger legen nicht dar, dass ihre frühere Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fristsetzung des FG in dessen Hinweisschreiben vom 29.11.2023 von der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger als (fehlerhafte) Belehrung über die Dauer der Wiedereinsetzungsfrist verstanden werden durfte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Fristversäumung nicht auf einem Fehler des FG beruht. Die Wiedereinsetzungsfrist war bereits abgelaufen, als das richterliche Hinweisschreiben am 14.12.2023 von der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Kenntnis genommen wurde. Die richterliche Fristsetzung konnte damit nicht kausal für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sein. Die Kläger tragen auch keine Umstände vor, die eine so späte Kenntnisnahme entschuldigen und eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist aus anderen Gründen rechtfertigen könnten.

Rz. 16

3. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.

Rz. 17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 17122042
  • BFH/NV 2026, 453
  • NWB 2026, 467
  • MMR 2026, 417
  • RdW 2026, 361

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