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VG Minden Beschluss vom 25.02.1997 - 10 L 234/97

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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 10 K 299/97 anhängigen Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E. 30. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des weiteren Bescheides vom 23. Januar 1997 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000.– DM festgesetzt.

4. Die Beschlußformel soll den Beteiligten telefonisch vorab mitgeteilt werden.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes E. vom 30. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Januar 1997 und des weiteren Bescheides vom 23. Januar 1997 bestehen bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsthaften Bedenken, die es rechtfertigen könnten, entgegen der Regel des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) vorläufig von seiner Vollziehung abzusehen. Vielmehr spricht alles dafür, daß dieser Bescheid rechtmäßig ist.

Für das vorliegende Verfahren ist nicht davon auszugehen, daß der Antragsteller einen seiner zum 3. März 1997 verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehenden Anspruch gemäß § 12 Abs. 4 und insbesondere gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG auf Zurückstellung vom Wehrdienst hat. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1997 Bezug, denen es folgt.

Auf den Vortrag, daß der Antragsteller in dem von seinem Vater gepachteten lan...

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