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VG des Saarlandes Beschluss vom 08.08.2008 - 2 L 730/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtglaubhaftmachung von Gründen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Abschiebung nach Griechenland und zur Aussetzung der Abschiebung für dir Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würden

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 7; AsylVfG § 80; AsylVfG 83b

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes vom 23.07.2008 – 2 L 446/08 – die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,

und

der Antragsgegnerin – soweit eine Abschiebungsanordnung erlassen und der Gemeinsamen Ausländerbehörde A-Stadt übergeben wurde – aufzugeben, dieser mitzuteilen, dass einer Abschiebung des Antragsstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf,

bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen. Diese Vorschrift ist analog auf die Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO anwendbar

Vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage § 123 Rdnr. 35 mit Rechtsprechungsnachweisen.

Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die das Gericht zu einer Abänderung des unter dem 23.07.2008 in dem Verfahren 2 L 446/08 ergangenen Beschlusses veranlassen könnten; die vorläufige Untersagung einer Überstellung des Antragstellers n...

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