Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtglaubhaftmachung von Gründen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Abschiebung nach Griechenland und zur Aussetzung der Abschiebung für dir Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würden
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 7; AsylVfG § 80; AsylVfG 83b
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes vom 23.07.2008 – 2 L 446/08 – die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,
und
der Antragsgegnerin – soweit eine Abschiebungsanordnung erlassen und der Gemeinsamen Ausländerbehörde A-Stadt übergeben wurde – aufzugeben, dieser mitzuteilen, dass einer Abschiebung des Antragsstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf,
bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen. Diese Vorschrift ist analog auf die Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO anwendbar
Vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage § 123 Rdnr. 35 mit Rechtsprechungsnachweisen.
Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die das Gericht zu einer Abänderung des unter dem 23.07.2008 in dem Verfahren 2 L 446/08 ergangenen Beschlusses veranlassen könnten; die vorläufige Untersagung einer Überstellung des Antragstellers n...