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VG des Saarlandes Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

widersprüchliche Angaben bei der Überstellung eines angeblich irakischen Staatsangehörigen im Dublin-Verfahren. einstweilige Anordnung hinsichtlich eines Asylantrages

 

Normenkette

GG Art. 16a Abs. 2, Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; AsylVfG §§ 26a, 34a

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, angeblich irakischer Staatsangehöriger chaldäisch-katholischer Religionszugehörigkeit, stellte am 09.04.2008 Asylantrag und gab bei seiner Anhörung am 16.04.2008 an, im März 2008 habe er Bagdad verlassen und sei über die Türkei auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. In einem anderen Staat habe er bislang noch keinen Asylantrag gestellt, insbesondere sei er in Griechenland noch nie gewesen. Soweit sich aus Unterlagen ergebe, dass er in Griechenland am 24.01.2005 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, müsse es sich um ein Versehen handeln.

Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2008 an die Antragsgegnerin machte der Antragsteller demgegenüber geltend, er sei etwa im Oktober 2004 auf dem Landweg nach Griechenland eingereist. Die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, habe er nicht gehabt. Am 24.01.2005 sei er anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet und für sechs Tage inhaftiert worden. Nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes, mit dem er keinen näheren Kontakt gehabt habe, sei er zwar entlassen worden, habe aber gleichzeitig eine Ausweisungsverfügung erhalten. Daraufhin habe er es gar nicht mehr gewagt, einen Asylantrag zu stellen, da er befürchtet habe, in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden. Er habe in der Folgezeit in Athen bei verschiedenen christlichen Irakern und manchmal auch bei Griechen gelebt und gearbeite...

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