Entscheidungsstichwort (Thema)
Einspruch gegen Versäumnisurteil. Aussetzung der Verhandlung. Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots. Keine Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Pflichtgemäßes Ermessen des Insolvenzrichters. Gesetzliche Regelungslücke. Ausschließliche Befugnis zu Prozessanträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Legt der Schuldner nach ergangenem Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch ein, ist die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, wenn in Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen wurde.
2. Ein isoliert ausgesprochenes Verfügungsverbot hat maßgeblichen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. Der Schuldner darf keinerlei Verfügungen über einen Gegenstand vornehmen, der zur Insolvenzmasse gehört, nicht aufrechnen, nicht anfechten, keinen Rücktritt erklären und keine Vergleiche schließen, er darf nicht einmal Zahlungsversprechen abgeben und ist in einem solchen Ausmaß handlungsunfähig, dass er nur noch Prozessanträge stellen kann.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, §§ 24, 81; ZPO §§ 240, 148
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 4 O 752/98) |
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 8 IN 350/99 des Amtsgerichts Mühlhausen oder bis zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren ausgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 21.10.1998 hat das Landgericht Mühlhausen den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus 15.016,75 DM verurteilt und im Übrigen den gegen den Beklagten ergangenen Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 06.04.1998 über 15.016,75 DM aufrechterhalten. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 29....