Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bekanntgabe eines Teilaufhebungsbescheides an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gem § 38 SGB 2 unter Nennung des Regelungsadressaten. Bestimmtheit eines Teilaufhebungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes, mit dem bewilligte Leistungen nach dem SGB II teilweise aufgehoben werden, kann eine Vertretungsberechtigung aus § 38 Abs. 1 SGB II nicht abgeleitet werden. Eine wirksame Bekanntgabe ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen möglich (Anschluss an BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R = SozR 4-4200 § 38 Nr 3).
2. Eine wirksame teilweise Aufhebung bewilligter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erfordert nicht die Benennung aller für den streitigen Zeitraum erlassenen Bescheide. Die beklagte Behörde kann sich im Fall einer nur teilweisen Aufhebung eines Leistungsbescheides auf die Benennung des letzten vorhergehenden Bescheides über die Höhe der Grundsicherungsleistungen beschränken (Abgrenzung zu BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2).
Normenkette
SGB II § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 sowie die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, mit denen Leistungen für Mai 2011 in Höhe von 108,82 Euro und Juni 2011 i...