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Thüringer LAG Urteil vom 16.05.2018 - 6 Sa 442/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung der Mobilfunknummer zur Erreichbarkeit in der Freizeit zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Klage eines Sachbearbeiters im Gesundheitsamt auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei verweigerter Herausgabe der Mobilfunknummer

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

2. Schafft ein kommunaler Arbeitgeber die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen ab, um im Notfall einen der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus seiner*ihrer Freizeit heraus zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wählt er damit eine risikobehaftete Arbeitsorganisation. Diese rechtfertigt nicht den in der Herausgabe der Mobiltelefonnummer liegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, denn grundsätzlich entscheidet jede*r Arbeitnehmer*in selbst, für wen, wann und wo er*sie durch Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer erreichbar sein will.

3. Verweigert ein*e Arbeitnehmer*in die datenschutzrechtlich unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer hat er*sie einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer deshalb erteilten Abmahnung aus der Personalakte.

Normenkette

GG...

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(LAG Thüringen, Urt. v. 16.5.2018 – 6 Sa 442/17) • Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ...

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