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Thüringer LAG Urteil vom 14.11.2018 - 6 Sa 204/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Interessenabwägung bei unterbliebene Information des Arbeitgebers über ein laufendes Ermittlungsverfahren. Interessenabwägung bei rassistischen Äußerungen des Arbeitnehmers auf Facebook. Fehlende persönliche Eignung als Kündigungsgrund. Fehlende Rechts- und Verfassungstreue als Sicherheitsrisiko für eine Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich. Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts. Getrennte Anhörungsverfahren des Personalrats bei fristloser und bei fristgerechter Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst festzustellen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rechtspr. vgl. nur BAG 19.07.2012 - 2 AZR 989/11).

2. Soweit der Kläger die Pflicht verletzt hat, den Beklagten darüber zu informieren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurde, kann offenbleiben, ob dies ein Umstand ist, der an sich geeignet wäre, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, denn jedenfalls ergibt die Interessenabwägung die...

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