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Thüringer FG Urteil vom 23.11.2021 - 3 K 308/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein nachträglicher Betriebsausgabenabzug des früheren Betriebsinhabers für unzutreffend vor der unentgeltlichen Betriebsübertragung in der Bilanz des gewerblichen Einzelunternehmens nicht durch eine Rückstellung berücksichtigte rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Leitsatz (redaktionell)

1. Überträgt eine Steuerpflichtige ein gewerbliches Einzelunternehmen unentgeltlich „mit sämlichen Aktiva und Passiva” auf einen Angehörigen, ist von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG auszugehen. Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des übertragenen Betriebs stellt kein Veräußerungsentgelt dar, sondern sie mindert vielmehr lediglich den Wert des übertragenen Vermögens. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Übertragung eines Betriebs, dessen steuerliches Kapitalkonto negativ ist.

2. Ist bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für das Wirtschaftsjahr der Betriebsübertragung aufgrund mehrerer vom Sozialversicherungsträger angestrengter gerichtlicher Verfahren sowie arbeitgerichtlicher Entscheidungen bereits erkenbar, dass das Einzelunternehmen als Arbeitgeber für vor der Betriebsübertragung liegende Zeiträume mutmaßlich Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer pflichtwidrig nicht abgeführt hat und mit entsprechenden Nachforderungen rechnen muss, muss dieser Sachverhalt spätestens in Bilanz für den Zeitpunkt der Betriebsübertragung durch Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

3. Wurde jedoch in der Bilanz des Einzelunternehmens weder vor noch nach der Betriebsübertragung eine Rückstellung wegen der streitigen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gebildet, hat zunächst der Angehörige als Rechtsnachfolger Ratenzahlungen auf die Sozialversicherungsbeiträge geleistet ...

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