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Thüringer FG Urteil vom 23.01.2002 - III 32/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhter Investitionszulagenanspruch der nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH entstandenen KG für vor ihrer Eintragung in die Handwerksrolle von der eingetragenen GmbH vorgenommene Investitionen. Investitionszulage 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Eine durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH gemäß § 190 i.V.m. § 228 UmwG entstandene KG ist auch dann berechtigt, die erhöhte Investitionszulage für eine von der in der Handwerksrolle eingetragenen GmbH getätigte Investition zu beanspruchen, wenn der Antrag auf Eintragung der KG in die Handwerksrolle erst im dem der Anschaffung folgenden Jahr gestellt wird. Die Eintragung des umgewandelten Unternehmens wirkt für das neue Unternehmen zumindest dann fort, wenn dieses mit demselben Handwerk alsbald eingetragen wird.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; HwO § 7 Abs. 4, § 6; UmwG §§ 190, 228; InvZulG § 3 Nr. 4; InvZulG 1996 § 1 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 6/02)

 

Tenor

1. Der Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1998 vom 18. August 1999, geändert durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2000 wird geändert und die Investitionszulage auf 25.065 Euro (49.024 DM), entsprechend einer Erhöhung um 14.612 Euro (28.580 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 14.612 Euro (28.580 DM).

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die durch Formwechsel entstandene Klägerin au...

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