Entscheidungsstichwort (Thema)
Überhöht ausgewiesener Betrag einer Einlagenrückgewähr. Auslegung eines als „Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer” überschriebenen Bescheids unter Berücksichtigung der Einspruchsentscheidung als Haftungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Meldet eine Kapitalgesellschaft die auf einen in der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer nicht an, so haftet sie dafür nach § 27 Abs. 5 KStG. Das Finanzamt ist in einem solchen Fall zum Erlass eines Haftungsbescheides berechtigt und verpflichtet. Insbesondere setzt die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG (abweichend von § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG) kein Verschulden der Kapitalgesellschaft voraus.
2. Bei der Auslegung eines Bescheids ist auch die Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.
3. Im Streitfall hat das Finanzamt den auslegungsfähigen, mit „Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer” überschriebenen Bescheid durch die Einspruchsentscheidung eindeutig dahingehend inhaltlich konkretisiert, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Dies war von der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände auch so zu verstehen.
Normenkette
KStG i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 5 S. 4; KStG i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 3; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5 S. 1; BGB § 133; BGB § 157
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.10.2024; Aktenzeichen VIII R 34/20)
Tatbestand
I.
Strittig ist die Haftung für Kapitalertragsteuer wegen der Bescheinigung und Auszahlung einer Kapitalrücklage durch die Klägerin an ihre Gesellschafter.
In der Abschlussbilanz zum 31.12.2005 wies die Klägerin folgende Positionen des Eigenkapitals aus:
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I. Gezeichnetes Kapital:
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25.000,00 EUR
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II. Kapitalrücklage:
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420.627,40 EUR
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III. Gewinnvortrag:
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329.0... |