Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von aufgrund von Einsätzen bei der europäischen Grenzschutzagentur bezogenen EU-Geldern (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten)
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerfreie Auslandsdienstbezüge und EU-Tagegelder werden aufgrund der besoldungsrechtlich vorgeschriebenen Anrechnung grundsätzlich nicht in voller Höhe nebeneinander gezahlt (§ 9a Abs. 2 BBesG). Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist nur der Teil der EU-Tagegelder zu berücksichtigen, der die steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen gezahlt würden, wenn er kein EU-Tagegeld erhalten hätte, übersteigt.
2. Aufgrund von Einsätzen bei der europäischen Grenzschutzagentur bezogene EU-Gelder (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten) unterliegen der inländischen Besteuerung. Eine Steuerbefreiung ergibt sich weder aus § 3 Nr. 64 EStG noch aus Art. 17 VO (EG) Nr. 2007/2004 bzw. Art. 18 VO (EG) Nr. 2007/2004 oder aus dem einschlägigen DBA.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 13, 64; BBesG § 9a Abs. 2; BRKG § 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 2007/2004 Art. 17 Abs. 1, 3, Art. 18
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Kläger aufgrund seiner Einsätze bei der europäischen Grenzschutzagentur A in B bezogene EU-Gelder (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei bzw. nur in B steuerbar sind.
Der Kläger war in den Besteuerungszeiträumen 2015 bis 2017 als Polizeibeamter in C tätig. In den Zeiträumen vom 17.11. bis 23.12.2015, vom 27.02. bis 28.03.2016 und vom 17.07. bis 07.09.2017 wurde er jeweils an das Bundespolizeipräsidium (BPOLP) in D abgeordnet. Durch das BPOLP wurde der Kläger sodann jeweils für einen Einsatz im Rahmen von A zur Unterstützung der B Küstenwache auf die E zur Die...