Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn der Arbeitnehmer ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit eingeht und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zwei Jahre nicht verlängert wird, stellt der Betrieb des Arbeitgebers von Anfang an, also ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit, eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine weiteren Reisekosten, z. B. Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG 2011 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellte.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Kalenderjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger trat zum 17.01.2011 ein neues Dienstverhältnis an. Laut Arbeitsvertrag vom 11.01.2011 (vgl. Bl. 15 ff. der Finanzamtsakte) war dieser befristet bis zum 16.01.2013 und die ersten 6 Monate galten als Probezeit. Für diese Tätigkeit mac...