Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Betreibenlassens einer Stromerzeugungsanlage i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG a. F.
Leitsatz (redaktionell)
Einem regionalen Energieversorgungsunternehmen steht für eine aus bloßen Finanzierungszwecken zwischenzeitlich nicht in ihrem Eigentum stehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, deren Errichtung sie zur dezentralen Versorgung von Letztverbrauchern einer Siedlung mit Strom und Fernwärme initiiert hat, im Kalenderjahr 2005 eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG i. d. bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG n. F.) als die Anlage betreiben lassendes Unternehmen zu, wenn sich das Unternehmen der Projektgesellschaft, in deren Eigentum sich die Anlage zwischenzeitlich befindet, bedient, um den Strom für ihre Vertragspartner (Letztverbraucher) herstellen zu lassen und die wirtschaftlichen Risiken überwiegend trägt.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F., Nr. 3b
Tenor
I. Unter Änderung des Stromsteuerbescheides vom 17.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 wird die Stromsteuer um 124.853,89 EUR herabgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Stromerzeugungsanlage am Standort in X-Stadt im Kalenderjahr 2005 eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in d...