Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr
Leitsatz (redaktionell)
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2, 4; EStDV § 8b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist.
Die in Rheinland-Pfalz wohnende Klägerin betrieb als Einzelunternehmen für Arbeitsmedizin und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15. Juli 2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Für das Jahr 2012 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 35.296,65 Euro. Bei den Betriebsausgaben setzte sie u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag von 14.4...