Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Das Halten eines besonders hergerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen an ihren Einsatzort und zurück, das seiner Art nach ausschließlich für den Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmt und für den Transport in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich ungeeignet ist, durch einen für Betriebe der Forstwirtschaft tätigen Lohnunternehmer ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 17.10.1984 II R 156/81, BStBl II 1985, 313).
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a, b, S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird – unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000 – verpflichtet, dem Kläger für das Fahrzeug XXX ab 6. Juli 1999 die Steuerbefreiung für ein Sonderfahrzeug zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Fahrzeug, das zum Transport von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hergerichtet worden ist.
Der Kläger betreibt Holzrücketechnik, bei der im Wald geschlagenes Holz vom Einschlagort zum nächsten Fahrweg befördert wird. Die dabei verwendeten Holzrücketraktoren werden, da sie nicht auf öffentlic...