Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG lässt bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu.
Normenkette
EStG § 26a Abs. 2 S. 2, §§ 33b, 33 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer Einzelveranlagung einen hälftigen Behinderten-Pauschbetrag seiner Ehefrau beanspruchen kann.
Der verheiratete Kläger beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufzuteilen.
Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. Januar 2014 die hälftige Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages der Klägerin bei dem Kläger. Im Rahmen des angestrengten Einspruchsverfahrens begründete das Finanzamt seine Haltung damit, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine „Aufwendungen” dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt. Mit Entscheidung vom 10. März 2016 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründ...