Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren. Erzwingung der Abgabe von sog. Nullmeldungen mittels Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 34 Abs. 3 S. 1 AO hat ein Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten wie ein gesetzlicher Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, wenn eine Vermögensverwaltung einer anderen Person als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht. Vermögensverwalter in diesem Sinn ist insbesondere der Insolvenzverwalter.
2. Den Verwalter treffen in der Insolvenz einer GmbH die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann, wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung dieser Erklärungen durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sein sollte.
3. Es erscheint ermessensfehlerhaft, die formelle Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe von Bilanzen und Steuererklärungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine (positive) Steuerschuld auslösen, mittels Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen.
Normenkette
AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 328 Abs. 1; AO § 5
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen VII R 72/11)
Tenor
1. Die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeld betreffend die Zeiträume 3. September 2001 bis 31. Dezember 2004 sowie die Kalenderjahre 2005 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbes...