Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides für natürliche Personen über Steuern und Ausgleichszahlungen für lohnpolitische Maßnahmen 1990
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheids 1990 für natürliche Personen über Steuern und Ausgleichszahlungen für lohnpolitische Maßnahmen (Steuerrate 1990) vom 19.10.1994 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Höhe von 7.103,50 DM ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob im ersten Halbjahr 1990 beschlossene und ausgezahlte Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Besteuerung nach dem EStG der früheren DDR unterliegen oder ob sie steuerfrei sind.
Der Antragsteller war Mitglied einer PGH. Auf Grund eines Mitgliederbeschlusses vom April 1990 wurden, ebenfalls im April, Auszahlungen aus deren Reservefonds in Höhe von 53.390,– Mark der DDR vorgenommen. Der Antragsgegner sah diese Auszahlung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der DDR an und setzte mit Bescheid vom 19.10.1994 eine Steuerrate in Höhe von 7.103,50 DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch ruht gemäß § 363 Abs. 2 Abgabenordnung – AO, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, Ausschüttungen aus dem Reservefonds der PGH seien nicht steuerpflichtig, zumindest bestünden hieran erhebliche Zweifel, so dass der Bescheid insoweit nicht vollzogen werden dürfe.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Bescheids 1990 für natürliche Personen über Steuern und Ausgleichszahlung für lohnpolitische Maßnahmen vom 19.10.1994 bis einen Monat nach Zustellung der E...