Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der Mehrmütterorganschaft durch §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 verfassungsgemäß ist.
2. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des UntStFG könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in folgendem Sinne als gültig angesehen werden: „… dies gilt in Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem … [Datum des Bekanntwerdens der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999] im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und einem anschließenden Einspruchsverfahren oder nach dem … [wie vor] bis zum … [Datum, an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999 nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen gesonderten Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages die Eigenschaft eines Organträgers beansprucht haben und dieses Begehren aufrecht erhalten”.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 2; GewStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 3 Fassung: 2001-12-20, § 36 Abs. 2 S. 2 Fassung: 2001_12-20; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2
Tenor
1. Die Ablehnung der gesonderten einheitlichen Feststellung der Gewerbeerträge der XX-GmbH 1991 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20. Dezember 2001 wird vorläufig ausgesetzt. Die Aussetzung endet, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache I 639/01 rechtskräftig wird. Wird in der Hauptsache ein Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof eingelegt, endet die Aussetzung mit der Einlegung. Wenn die Ablehnung una...