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SG Wiesbaden Urteil vom 21.05.2014 - S 18 KR 170/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei einem Patienten, der zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Krankenversicherung war

 

Orientierungssatz

1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen des Krankenhauses durch einen Versicherten der Krankenkasse, wenn die Versorgung in einem nach § 108 SGB 5 zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i. S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB 5 erforderlich ist.

2. Konstitutive Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen in einer gesetzlichen Krankenkasse ist die Ausübung eines Wahlrechts nach den §§ 173 ff. SGB 5.

3. War der Betroffene zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gesetzlich krankenversichert, so ist eine gesetzliche Zuweisung zu der bisher zuständigen Krankenkasse nach den §§ 174 Abs. 5 1. HS. 1. Alt., 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB 5 möglich.

4. Hat der Betroffene die erforderliche Wahlrechtserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben, so kann diese weder im Wege der Ersatzvornahme noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB ersetzt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kosten der vollstationären Krankenhausbehandlung einer polnischen Staatsangehörigen.

Die Klägerin ist Trägerin der A-Kliniken in A-Stadt. Sie hat die polnische Staatsangehörige CC (Patientin) am 13.11.2009 notfallmäßig in die Klinik für Innere Medizin aufgenommen und bis einschließlich 20.11.2009 stationär behandelt. Am 01.12.2009 hat die Klägerin die Patientin erneut notfallmäßig aufgenommen und bis einschließlich 04.12.2009 stationär behandelt.

Nach dem Vortrag de...

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