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SG Schleswig Urteil vom 24.01.2005 - S 8 KR 62/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. Beitragshöhe. allgemeiner Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

§ 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190), wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 6/05 R)

 

Tatbestand

Mit vorliegender Klage wehrt sich der Kläger gegen die Verdopplung des Beitragssatzes für seine Versorgungsbezüge ab dem 01. Januar 2004 bzw. gegen die Zugrundelegung des vollen - statt bisher des halben - allgemeinen Beitragssatzes.

Der Kläger ist als Pensionär freiwillig bei der Beklagten versichert. Neben einer Altersrente der BfA B in Höhe von 127,31 Euro bezieht der Kläger monatliche Versorgungsbezüge von 3.360,19 Euro. Aufgrund der Änderung des § 248 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 zum 01. Januar 2004 erhöhte sich der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers aus Versorgungsbezügen von monatlich etwa 240,00 Euro auf 493,94 Euro.

Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 stellte die Beklagte unter Zugrundelegung der o. a. geänderten gesetzlichen Vorgaben die Verpflichtung des Klägers fest, aus den Versorgungsbezügen Beiträge nach dem (vollen) allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Zur Begründung verwies sie auf die Änderung des § 248 SGB V durch das GMG. Für die Versorgungsbezüge und die Altersrente gä...

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