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SG Potsdam Urteil vom 07.03.2008 - S 29 EG 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer- Aufenthaltstitel. Arbeitserlaubnis. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 ist verfassungsgemäß und steht im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 = BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4.

2. Durch Art 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 werden zwar Nicht-EU-Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 oder 4 AufenthG 2004 auch dann gegenüber Nicht-EU-Ausländern mit einer auf anderen Vorschriften beruhenden Aufenthaltserlaubnis benachteiligt, wenn sie - wie der Kläger - über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Diese Differenzierung ist nach Auffassung der Kammer jedoch sachgerecht.

 

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 03.12.2009; Aktenzeichen B 10 EG 7/08 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Erziehungsgeld für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Juni 2006.

Der 1969 geborene Kläger besitzt die kongolesische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 29. Mai 1992 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag vom 01. Juni 1992 wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 08. Mai 2000 (Aktenzeichen 9 K 10257/94.A) rechtskräftig abgelehnt; zugleich wurde die Feststellung der Voraussetzungen von § 51 Ausländergesetz (AuslG) und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt. Für die Dauer des Asylverfahrens war sein Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet worden. Im Anschluss hieran wurde seine Abschiebung ausgesetzt (Duldung), zuletzt bis zum 18. April 2004. Die Stadt B an der Havel erteilte ihm im Januar 2004 ein...

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