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SG Karlsruhe Urteil vom 24.01.2017 - S 17 AL 2324/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. berufliche Weiterbildung. Bildungsgutschein. Fahrtkostenübernahme. keine zwingende Beschränkung auf solche Fahrtkosten, die zusätzlich zu den Kosten entstehen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnis anfallen. Fahrten mit dem Kfz

Leitsatz (amtlich)

Ein Bildungsgutschein, der Fahrtkosten dem Grunde nach uneingeschränkt bewilligt, ist nicht rechtswidrig. § 85 SGB III ist nicht so zu verstehen, dass Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, zwingend nicht berücksichtigungsfähig sind. Eine solch zwingende Beschränkung der Bezuschussung von Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz entsprechend der Geschäftsanweisung Nr V 13, Abs 1 der Beklagten teilt die Kammer nicht.

Tenor

I. Der Bescheid vom 29.12.2015 in der Fassung des Aufhebungsbescheids vom 10.05.2016 sowie des Abhilfebescheids vom 10.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 23.05.2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Fahrtkosten ab 01.01.2016.

Am 27.08.2014 schloss die 1956 geborene Klägerin mit der H.-mbH einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Altenpflegerin ab 01.09.2014. Die Beklagte erteilte der Klägerin einen Bildungsgutschein für das Bildungsziel/Qualifizierungsinhalte: “Altenpfleger/in„ im Rahmen der WeGebAU, welchen die Klägerin am 07.11.2014 unterzeichnete. Demnach würden die Übernahme der vollen Lehrgangskosten für die Weiterbildungsmaßnahme für bis zu 36 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums übernommen. “Fahrtkosten werden in Höhe des Betrags erstattet, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der ni...

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