Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. vollstationäre Pflegeeinrichtung. Anspruch auf Gewährung des Anerkennungsbetrages nach § 87a Abs 4 SGB 11. Rückstufung des Pflegegrades eines Bewohners „nach Durchführung aktivierender und rehabilitativer Maßnahmen“. Dokumentationspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Aktivierende und rehabilitative Maßnahmen im Sinne des § 87a Abs 4 SGB XI können in Form spezieller Angebote, aber auch durch Ausweitung der aktivierenden Pflege selbst erbracht werden.
2. Ein 30-prozentiger Mehreinsatz zur Motivation eines Bewohners einer vollstationären Pflegeeinrichtung, aber auch ein persönlich für ihn entwickeltes Angebot (hier: Bepflanzung eines Hochbeets) sind aktivierende Maßnahmen in diesem Sinne.
3. Die aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen und die Teilnahme des Bewohners sind zu dokumentieren. Dafür reicht nach wie vor die mündliche Aussage der dafür zuständigen Pflegekräfte aus. Eine darüber hinausgehende Dokumentationspflicht wird dem Anliegen des Gesetzgebers, die Pflegedokumentation nicht zu bürokratisch zu gestalten, nicht gerecht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.952,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung des Anerkennungsbetrages nach § 87a Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI).
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenheims H. W. in A-Stadt. Dabei handelt es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI.
Am 14. Juni 2018 wurde der 1938 geborene Versicherte der Beklagten H. M. (infolge: Versicherter) in die Einrichtung der Klägerin stationär aufgenommen.
Gemäß einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 7. Mai ...