Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. pauschale Abzüge für Sozialabgaben. Bemessungsgrundlage. Berücksichtigung von geringfügigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
Orientierungssatz
Die Ausnahmevorschrift des § 2f Abs 2 S 2 BEEG, wonach Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB 4 bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nach § 2f Abs 2 S 1 BEEG nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich nicht auf (geringfügige) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 3 SGB 4.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Der verheiratete Kläger ist Vater u. a. der am 31.5.2013 geborenen Tochter. Er erzielte im Bemessungszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Bei der Beklagten eingehend am 20.6.2013 beantragte der Kläger Elterngeld für den 1. und 13. Lebensmonat des Kindes. Mit Bescheid vom 16.8.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld für den 1. und 13. Lebensmonat in Höhe von jeweils 1424,08 €. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.8.2013 Widerspruch, mit dem er sich gegen den Abzug fiktiver Sozialabgaben von den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum vor der Geburt wandte. Mit Änderungsbescheid vom 18.9.2013 erhöhte die Beklagte nach Neuberechnung (aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen) das monatliche Elterngeld für den Kläger auf 1438,67 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Sie führte insbe...