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SG Braunschweig Urteil vom 23.11.2016 - S 52 AS 456/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten. Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Arbeitsplatzverlust eines Kraftfahrers nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Merkmal der Sozialwidrigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 SGB II.

2. Verliert ein als Kraftfahrer Beschäftigter wegen einer strafbaren Trunkenheit im Verkehr seine Fahrerlaubnis und anschließend seinen Arbeitsplatz, kann dies sozialwidrig sein, weil die berufliche Existenzgrundlage durch das Verhalten unmittelbar betroffen ist (Abgrenzung zu BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 2).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Ersatzanspruch geltend macht.

Der 1957 geborene, alleinstehende Kläger war seit dem 2. Januar 2012 bei einer Spedition als Kraftfahrer beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2011). Am Samstag, den 23. August 2014, hatte der Kläger wie das ganze Wochenende lang dienstfrei und nahm an einer Feier anlässlich der Geburt seines Enkels teil. Während der Feier erklärte sich der Kläger bereit, noch Zigaretten zu holen. Auf der Rückfahrt gegen 23 Uhr wurde er von der Polizei angehalten. Die Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,30 Promille. Die Fahrerlaubnis wurde ihm vorläufig entzogen. Er wurde später wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Wiedererteilungssperre von neun Monaten endgültig entzogen (Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 30. September 2014 - Cs 915 Js 41870/14 -). Vor diesem Hinter...

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